Satzung

V e r e i n s s a t z u n g
I. Name und Wesen
1. Der Verein führt den Namen DJK TuS Bösel e.V. Er ist 1957 gegründet und seit dem 14.12.78 im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnung. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind schwarz/gelb.
3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
5. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
6. Der Verein DJK TuS Bösel e.V. verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
7. a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
b) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
c) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
d) Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftige anzustellen.
e) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. II. Ziele und Aufgaben Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch die Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende ab und fördert die vereinsinterne Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechenden Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erst-Hilfe-Ausbildung.
4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter, sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
III. Mitgliedschaft
1. Der Verein nimmt in ökomenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK-Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.
b) Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins fördern und einen Beitrag zu leisten.
c) Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen des Bundes- und Diözesanverbandes.
3. Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und Wahlrecht.
4. Aufnahme, Austritt, Ausschluß
a) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK-Gruppe) erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Verein beschlossene Ordnung verbindlich. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
b) Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Halbjahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
d) Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Beschluß, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an einen Rechtsausschuß des Vereins oder an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw. Diözesanverbandes zulässig.
5. Pflichten der Mitglieder
a) Am Sport und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen und die Satzung und die Ordnung der DJK zu erfüllen.
b) Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.
c) Die festgesetzten Beiträge (z.B. Vereins- und Verbandsbeitrag) zu entrichten.
d) Wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten.
IV. Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (ggf.Geschäftsführender Vorstand) Der Vereinsvorstand
1. Zusammensetzung
Zum Vereinsvorstand gehören 1. Vorsitzender, 2 Stellvertreter
( wbl. u. ml.), Geistlicher Beirat, Schriftführer nebst Stellvertreter, Kassenwart nebst Stellvertreter, Frauenwartin, Sportwart und Sportwartin, Jugendwart und Jugendwartin und Pressewart. Geistlicher Beirat und Pressewart üben eine beratende Funktion aus.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende zusammen mit einem stellvertretenden Vorstandsmitglied berechtigt. Vertreter der Anschluß- und Trägerorganisationen sollen zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
a) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Abteilungleitern und dem Organisationsausschuß. Der erweiterte Vorstand hat eine beratende Funktion.
2. Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:
a) Die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen;
b) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverband teilzunehmen;
c) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen;
d) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten;
e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden und Fachverbänden zu sorgen.
3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben im einzelnen sind:
Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern. Besteht ein Geschäftsführender Vorstand, so ist der Geistliche Beirat Mitglied.
Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht.
Der Geschäftsführer (Schriftführer und Stellvertreter) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
Der Kassenwart ( u. Stellvertreter) verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauensports und vertritt die Anliegen des Frauensports im Vorstand.
Der Sportwart und die Sportwartin sind verantwortlich für den den gesamten Sportbetrieb des Vereins. In größeren Vereinen koordinieren sie ihn. Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung. Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen in Kreis, Diözese, Land und DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandzeitschrift. Die Übungsleiter/Übungsleiterinnen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilungen, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabend, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf nach Spielausschüssen, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführern unterstützt.
4. Wahl und Beschlußfähigkeit
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der DJK-Sportjugend (14 – 18 Jahre) gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Die Warte (Abteilungsleiter) für die einzelnen Sportarten werden jährlich von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Mitgliederversammlung
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Zusammensetzung:
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen. Wenn die Mitgliederversammlung als Jahresmitgliederversammlung (einmal jährlich) durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde: Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Abteilungsleiter, Vorlage der Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassenwart, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand, Wahl der Kassenprüfer, Verabschiedung eines Haushaltsplanes und Beschluß zum Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr, Annahme des Jahresarbeitsplanes und des Jahresterminplanes, Verschiedenes.
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis-bzw. Diözesanverband vorzulegen.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluß mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des Deutschen Sports oder Austritt).
b) Beratung und Beschlußfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, daß durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen sind.
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
d) Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Vereinsjahr.
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge Zu den unter a) und b) genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. durch den Vorstand oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragt. Ein Beschluß, der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder.
3. Verfahrensbestimmungen
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlußfassung eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche in voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben: die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand. Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
V. Austritt
Der Austritt (aus dem DJK-Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Austrittsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller Verpflichtungen bestätigt. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
VI. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, dem Diözesan- und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Pfarrgemeinde Bösel die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des Sports oder der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Bösel, den 04. 03. 2010
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1. Vorsitzender
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2. Vorsitzende 2. Vorsitzender
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Kassenwart Schriftführerin
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Sportwartin Frauenwartin